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Fall Baumann

DLV-Präsident nimmt Stellung

Prof. Dr. Digel erläutert den Fall Baumann und Grundsätzliches


28.02.01 (pm/fc) In einer ausführlichen Erklärung hat sich DLV-Präsident Prof. Dr. Digel zum Fall Dieter Baumann und grundsätzlichen Dingen geäußert. Diese sieht wie folgt aus:

In angemessener zeitlicher Distanz zu den Deutschen Hallenmeisterschaften von Dortmund möchte ich die folgende persönliche Erklärung öffentlich machen: Erklärung Der DLV ist eine freiwillige Personenvereinigung. Das Präsidium des DLV ist den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet, die sich in dieser Vereinigung zusammengefunden haben. Es ist damit auch den ethischen und moralischen Werten und Maximen verpflichtet, die für unsere Gesellschaft grundlegend sind. Diese Verpflichtung veranlasst mich zu folgender Erklärung: Der Dopingfall Dieter Baumann wurde bis zum heutigen Tage mit Nachdruck und ohne jede Rücksicht auf die Person gemäß den Regeln des DLV vom Präsidium des Deutschen Leichtathletik-Verbandes behandelt. Nach Bekanntwerden des Dopingbefundes wurde der Athlet von der Anti-Dopingkommission des DLV befragt. Danach wurde er von dieser Kommission suspendiert. Gleichzeitig wurde ein Antrag an das Präsidium des Deutschen Leichtathletik-Verbandes gerichtet, den DLV-Rechtsausschuss zu beauftragen, ein Verfahren gegen den Athleten einzuleiten, da begründeter Dopingverdacht bestehe. Diesem Antrag ist das Präsidium einstimmig gefolgt. Auf seiner Grundlage führte der Rechtsausschuss des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ein siebenmonatiges Verfahren durch. Während dieses Verfahrens war der Athlet von allen Wettkämpfen ausgeschlossen. Im Verfahren selbst wurden alle Vorwürfe genauestens geprüft. Am 13.07.2000 gab der Rechtsausschuss des DLV sein Urteil bekannt. Er sprach Dieter Baumann vom Dopingverdacht frei. Nach dieser Entscheidung mag man nach wie vor persönlich geteilter Meinung über die Richtigkeit des Urteils sein. Es steht aber fest, dass die Entscheidung bestandskräftig und damit vom Präsidium umzusetzen ist. Nach § 6 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV entscheidet der Rechtsausschuss des DLV in erster und letzter Instanz. Aus den selbst gesetzten Regeln des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ergibt sich ferner, dass weder das Präsidium noch ein anderes Organ befugt ist, gegen eine bestandskräftige Entscheidung des Rechtsausschusses zu handeln. Eine Zuwiderhandlung ist ein eklatanter Rechtsverstoß nach der DLV-Satzung und ein Akt gegen die Vereinsautonomie. Das Rechtsverfahren, das die IAAF gegen den DLV nach dem Freispruch des Rechtsausschusses des Deutschen Leichtathletik-Verbandes auf fragwürdige Weise durch sein Council eingeleitet und mittels seines Schiedsgerichts durchgeführt hat, stellt in gravierender Weise die Vereins- und Verbandsautonomie des DLV in Frage. Die Entscheidung, die das IAAF-Schiedsgericht in diesem Verfahren getroffen hat, ist nach deutscher Rechtsauffassung rechtswidrig. Entscheidungen, die ohne ein förmliches Verfahren gegen den Betroffenen und ohne Entscheidungskompetenz ergehen, dürfen nicht respektiert werden. Dies gilt auch für das bevorstehende Verfahren der IAAF gegen den DLV im Fall „Soboll“. Die Entscheidung über eine zweijährige Sperre des Athleten Dieter Baumann erfolgte in einem Verfahren gegen den DLV. Folgt man der Klageerwiderungsschrift des DLV vom 11.09.2000, so hatte dazu die IAAF nach ihrem eigenen Regelwerk kein Recht. Das Oberlandesgericht München hat dies bereits in seinem Urteil vom 28.03.1996 festgestellt: „Nach § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV entscheidet der Rechtsausschuss in erster und letzter Instanz. Weder die RVO des DLV noch das Regelwerk der IAAF enthalten eine Vorschrift dahin, dass das  Arbitration Panel eine dem Rechtsausschuss übergeordnete Rechtsinstanz sei oder aber eine originäre Entscheidungsbefugnis habe“. Hinzu kommt, dass der Vorrang der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV auch im Athletenvertrag vereinbart ist. Das Nichtakzeptieren der bestandskräftigen Entscheidung ist damit sowohl ein Verstoß gegen die Rechtsordnung des DLV als auch ein Vertragsbruch. In dieser Situation kann ich es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, die rechtswidrige Entscheidung hinzunehmen, auch wenn mögliche Konsequenzen der IAAF drohen. Dies gilt in besonderer Weise auch deshalb, weil Grundrechte der Vereinsautonomie und Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wer selbst auf die Einhaltung von Regeln setzt und diese als verbindliche Grundlage der Gemeinschaft ansieht, muss sich Regelverletzungen widersetzen, auch und gerade, wenn negative Konsequenzen drohen. Das Präsidium des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ist unter meiner Führung dem Grundsatz, Regeln einzuhalten und Verträge nicht zu verletzen, während seiner gesamten Amtszeit treu geblieben und sollte m. E. auch in Zukunft diesem Grundsatz folgen. Als Präsident des DLV habe ich deshalb volles Verständnis, dass betroffene Athleten diese rechtswidrigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht in Frage stellt. Ich selbst werde bemüht sein,

dass über einen demokratischen Entscheidungsprozeß beim bevorstehenden IAAF-Kongreß in Edmonton die Regeln der IAAF dahingehend geändert werden, dass sie rechtsstaatlichen Prinzipien genügen.

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